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Rechte der Flugreisenden bei der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen richten sich nach der VO 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.:

Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, können außergewöhnliche Umstände darstellen. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs geführt haben (BGH 14.10.2010 - Xa ZR 15/10).

Für Verspätungen bei der Gepäckbeförderung besteht - wie für den gänzlichen Gepäckverlust eine Haftungshöchstgrenze.

Im Falle einer Überbuchung hat der Kunde nach den Beförderungsbedingungen einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport von und zum Flughafen.

Daneben kann ein Reisender die Minderung des Reisepreises neben einem Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, wenn die Selbstabhilfe nicht zu einer vollständigen Mangelfreiheit der Reise geführt hat. Ist der Mangel beseitigt worden, kann für den Zeitraum bis zur endgültigen einwandfreien Reiseleistung ein Minderungsanspruch gegeben sein. Das Recht auf Minderung des Reisepreises tritt daher immer dann ein, wenn die Reiseleistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt ist und der Reisende daher - im Hinblick auf die mangelhafte Reiseleistung - einen zu hohen Reisepreis gezahlt hat. Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist eine tatsächliche Beeinträchtigung der Reise nicht erforderlich.

Für die Höhe und Berechnung des Minderungsbetrages sind unterschiedliche Formeln und Tabellen entwickelt worden (vgl. insbesondere Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung).

Einzige Voraussetzung der Minderung, neben der mangelhaften Reise, ist die rechtzeitige Mängelanzeige.


Schadenersatzpflicht eines Arbeitgebers bei Freistellung eines Arbeitnehmers

Gibt es neben dem Arbeitslohn auch einen Schmerzensgeldanspruch wegen Freistellung im Arbeitsverhältnis ? Unter bestimmten Bedingungen sind bei Nichtbeschäftigung oder nicht vertragsgemäßer Beschäftigung Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers möglich und durchsetzbar. Voraussetzung ist, dass ene rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers vorliegt und seinen Interessen gegenüber den Interessen des Arbeitgebers Vorzug zu geben ist.


ALG II (Hartz IV) - Reformen 2011

Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes: Die Hartz IV Regelsätze steigen in zwei Stufen: Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 wird der Regelsatz um 5 Euro auf 364 Euro im Monat angehoben. Ab 1. Januar 2012 findet eine weitere Erhöhung um 3 Euro statt. Dies ist ein einmaliger Inflationsausgleich. Der Hartz IV Regelsatz liegt dann bei 367 Euro. Am 1. Januar 2012 wird dann die reguläre jährliche Anpassung des Regelsatzes stattfinden. Diese wird sich an die Lohn- und Preisentwicklung von Juli 2010 bis Juni 2011 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anlehnen.

Keine Anrechnung auf den Regelsatz: Die Aufwandsentschädigung, die ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter erhalten, werden bis 175 Euro monatlich nicht auf den Regelsatz angerechnet.

Zahltag 1. April 2011: Die Jobcenter zahlen die neuen Regelsätze ab dem 1. April 2011 aus. Zu diesem Datum gibt es auch die Nachzahlung der seit 1. Januar 2011 erhöhten Sätze.

Bildungspaket

Nicht nur Kinder von Hartz IV Empfängern haben einen Anspruch auf die Leistungen des Bildungspakets, sondern auch Kinder von Familien, die Wohngeld bekommen.
Das Bildungspaket wird von der örtlichen Kommune verteilt, nicht von der Arbeitsagentur. Die Kommunen sind die Träger des Bildungspakets.

Nicht nur bedürftige Schulkinder bekommen einen Zuschuss zum Mittagessen, sondern auch Kinder, die in einem Hort betreut werden

Die Leistungen aus dem Bildungspaket können von bedürftigen Kindern mit sofortiger Wirkung in Anspruch genommen werden. Sie müssen jedoch beantragt werden !



Kürzungen bei den Sozialleistungen

Die Kürzung bei den Sozialleistungen betrifft insbesondere junge Eltern, Langzeitarbeitslose und Wohngeldempfänger mit Wirkung vom 01. Januar 2011. So entfällt der Heizkostenzuschuss für Empfänger von Wohngeld und der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II. Für Eltern mit einem Nettoeinkommen von mehr als 1200 Euro aus Erwerbstätigkeit wird das Elterngeld von 67 auf 65 Prozent gekürzt, während es für Hartz-IV-Empfänger auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird (s.u.). Als soziale Komponente wird das Elterngeld für Personen, die der Reichensteuer unterliegen, komplett gestrichen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider berechtigter Personen mehr als 500.000 Euro beträgt. Für Langzeitarbeitslose ist der befristete Zuschlag für die Rentenversicherung entfallen. Durch Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II) entfallen somit auch die Beiträge des Bundes an die Gesetzliche Rentenversicherung.

Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

Der befristete Zuschlag beim Übergang vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II entfällt mit Wirkung vom 01.01.2011. Dieser Zuschlag war im § 24 SGB II geregelt. Danach konnten Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, neben dem ALG II bis zu 2 Jahre einen monatlichen Zuschlag erhalten.

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die Altersvorsorge

Gestrichen wird mit Wirkung vom 01.01.2011 auch der Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die Altersvorsorge (§ 26 SGB II).


Gemäß dem Urteil des EuGH vom20.01.2009 sowie dem daraufhin ergangenen Urteil des BAG vom24.03.2009, Az.: 9 AZR 983/07 verfällt der Urlaubsanspruch einesArbeitnehmers entgegen der Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht mehr,wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht biszum 31.03. des Folgejahres nehmen konnte. Bei einer Genesung vor demAblauf des 31.03. können die Urlaubstage aus dem Vorjahr genommenwerden. Soweit die verbleibenden Urlaubstage nicht vollständig biszum 31.03. genommen werden können, sind sie unmittelbar im Anschlussan den bis zum 31.03. genommenen Urlaub zu nehmen. Im Falle einerArbeitsfähigkeit erst nach dem 31.03. kann uU der Arbeitsgeber denArbeitnehmer verpflichten, den Urlaub sofort zu nehmen. Das LAG Kölngeht in seiner Entscheidung vom 18.05.2010, Az.: 12 Sa 38/10 davonaus, dass der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werdenkann.

Das LAG Hamm hat mit seinerEntscheidung vom 15.04.2010, Az.: 16 Sa 1176/09 dem EuGH die Fragevorgelegt, ob der Mindesturlaubsanspruch bei jahrelanger Krankheitzeitlich begrenzt ist. Für den Mehrurlaub gilt hierbei weiterhin §7 Abs. 3 BUrlG, soweit im Arbeitsvertrag eine Differenzierung zumMindesturlaub vorgenommen worden ist. Gewährter Urlaub ist dabeigrds. zuerst auf den Mindesturlaub anzurechnen, BAG vom 22.01.2002,Az.: 9 AZR 601/00. Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten ist dagegenwie Mindesturlaub zu behandeln, BAG vom 23.03.2010, Az.:9 AZR 128/09.

Durch die neue Rechtsprechung kannsich für den Arbeitnehmer im Fall der Kündigung ein erheblicherAbgeltungsanspruch ergeben. Dieser ist jedoch im Rahmen dermöglicherweise hierdurch eintretenden Beeinträchtigung derbetrieblichen Interessen zugunsten des Arbeitgebers zu mindern.

Veröffentlichung

Rechtsanwältin Sonja Plückebaum hat aktuell einen Beitrag in der Fachzeitschrift für IT/TK, Wirtschaft und Kommunikation "WissenHeute", 8/2010 veröffentlicht. Dieser verschafft den Lesern einen Überblick über das Insolvenzrecht.


Nach jahrelangem Ringen hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz zur Regelung und Anwendbarkeit von Patientenverfügungen verabschiedet. Das neue Gesetz tritt zum 01. September 2009 in Kraft.

Mehr als neun Millionen Menschen haben bereits eine Patientenverfügung verfasst. Dass sich die Ärzte nun daran halten müssen, regelt das neue Gesetz. Dennoch ist eine Beratung der Verfasser solcher Verfügungen unerlässlich, da natürlich die Vorgaben dieses Gesetzes erfüllt sein müssen. Eine echte Selbstbestimmung setzt Aufklärung durch Ärzte sowie qualifizierte Rechtsanwälte voraus.  Ferner ist es sinnvoll, wenn nicht gar notwendig, nicht ausschließlich eine Patientenverfügung zu verfassen, sondern auch eine entsprechende Betreuungsverfügung und natürlich auch ein Testament/Erbvertrag. Nur durch diese umfassende Vorsorge in bezug auf das Alter und den Tod, kann der Wille des Betroffenen später auch berücksichtigt und umgesetzt werden.

Was ist eine Patientenverfügung ?

Gemäß § 1901a BGB lautet die Legaldefinition:
- eine schriftliche Festlegung
- einer Einwilligung oder Untersagung in eine bestimmte
- Untersuchung eines Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oer einen ärztlichen Eingriff
- die im Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstand
- unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung
- durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen
- für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit.

Alle Bekundungen eines Patienten, die diese Tatbestandsmerkmale nicht alle erfüllen, sind keine Patientenverfügungen !


Das Bundessozialgericht hat am 18.01.2011 entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R), dass Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die privat krankenversichert sein müssen, von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen können.

Durch die Gesundheitsreform wurden die privaten Krankenversicherer mit Wirkung zum 01.01.2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Der Beitrag für diesen Basistarif ist grundsätzlich von den Versicherten zu tragen. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhielten bislang hierzu einen Beitragszuschuss, der im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung auch zu tragen gewesen wäre. Demnach gewährte die überwiegende Anzahl der SGB II-Leistungsträger den privat krankenversicherten Leistungsempfängern seit dem 01.01.2009 nur noch einen Zuschuss zur privaten Kranken-versicherung in dieser Höhe, derzeit 124,32 € monatlich. Dies führte bislang zu einer regelmäßigen Differenz zu den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen. Es stand daher die Frage offen, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist und, ob zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums feststehenden Bedarfs diese offenen Beiträge von den Leistungsträgern zu übernehmen sind. Bis dato sahen sich die Versicherten jedoch den Forderungen ihrer privaten Krankenversicherungsunternehmen ausgesetzt, die teilweise gerichtlich geltend gemacht wurden und/oder direkt im Wege der Aufrechnung mit zu erstattenden Leistungen verrechnet wurden.

Nunmehr hat das BSG hierzu Klarheit geschaffen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

§ 84 SGB IX zielt darauf ab, eine frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers zu fördern. Die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Maßnahmen dienen letztlich der Vermeidung von krankheitsbedingten Kündigungen und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen. Gemäß dem Wortlaut des Gesetzestextes ist das BEM in Bezug auf solche Arbeitnehmer durchzuführen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Es soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Diese Regelung bezieht sich auf alle Arbeitnehmer, nicht nur auf schwerbehinderte Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung diese Vorschrift umfassend zu beachten und umzusetzen.


Zum 01.01.2011 sollen beim Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aufgrund des Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 erhebliche Änderungen wirksam werden. Dies gilt für alle Elterngeldberechtigten; auch bei denjenigen, die bereits einen Elterngeldbescheid erhalten haben und Elterngeld beziehen.

Hier in Kürze die wesentlichen Grundsatzänderungen:
- Eltern, die als Alleinerziehende mehr als 250.000 Euro oder als Paargemeinschaft 500.000 Euro im Jahr versteuern, erhalten kein Elterngeld mehr.
- Elterngeldbezieher erhalten ab einem Nettoeinkommen von 1.200 Euro im Monat künftig 65% des Einkommens als Elterngeld. Wer weniger verdient, erhält wie bislang weiterhin 67%.
- Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro im Monat. Der Höchstsatz liegt bei 1.800 Euro.
- Bei Empfänger von "Hartz IV-Leistungen/ALG II-Leistungen" wird das Elterngeld nun vollständig als Einkommen berücksichtigt und in Abzug von den Leistungen gebracht.
Ausnahme: Waren die Eltern vor der Geburt erwerbstätig, dann erhalten sie einen Elterngeldfreibetrag, der bis zu 300 Euro monatlich anrechnungsfrei bleibt.
- Wer vor der Geburt seines Kindes einen Teil seines Einkommens selbst erarbeitet hat (z.B. über einen Minijob/geringfügige Beschäftigung) erhält hierfür auch Elterngeld.

Diese Neuregelungen können möglicherweise dazu führen, dass das bereits bewilligte Elterngeld gekürzt wird oder ganz wegfällt.




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